Haltbarkeitsdatum überschritten - und dann?

Haltbarkeitsdatum überschritten - und dann?

Herstellungsdatum, Mindesthaltbarkeitsdatum und Verfallsdatum

In Deutschland wird jede Menge Essen zu verfrüht und völlig unnötigerweise weggeworfen: Heute ist schon genau der Tag, der auch auf dem Joghurtbecherdeckel aufgedruckt ist? Na dann: ab in die Tonne mit dem Lebensmittel. Oder doch nicht?

Die Verbraucher sind sich unsicher, verwechseln aber laut dem Bundesministerium für Landwirtschaft häufig die folgenden Begriffe:

1. Herstellungsdatum

Wie der Name schon sagt, wird das Datum der Herstellung angegeben. Dies führt jedoch viele Verbraucher in die Irre: Sie nehmen beim kurzen Blick auf die Verpackung fälschlicherweise an, das Lebensmittel sei "über dem Datum" und daher verdorben/ungenießbar.

2. Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)

Dieses muss nach geltendem EU-Recht auf allen Fertigpackungen angegeben werden und gilt, sofern die Packung nicht schon vorher geöffnet wurde und so das Lebensmittel normalerweise bei Nichtverzehr innerhalb weniger Tage verdirbt, da Sauerstoff, Feuchtigkeit und Bakterien eine Rolle spielen. Wichtig ist für die Gültigkeit des MHD auch, stets die geeignete Lagerung gemäß der aufgedruckten Temperaturempfehlung einzuhalten, was besonders für die Aufbewahrung in Kühlgeräten betrifft. Wird das MHD bei geschlossener Packung dennoch überschritten, ist eine Änderung der Konsistenz möglich. Eine Speise kann also austrocknen oder die Farbe verlieren oder anfangen zu schimmeln. Der Verbraucher kann dann nicht mehr reklamieren, wenn nach dem Ablauf des MHD und bei sachgemäßer Lagerung der normale Verderblichkeitsprozess eingesetzt hat. In Deutschland dürfen Produkte mit abgelaufenem MHD nicht mehr verkauft werden und vom Verzehr wird aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen abgeraten, obwohl das "mindest" im Namen schon sagt, dass ein Lebensmittel dann noch gar nicht sofort verdorben sein dürfte.

3. Verfallsdatum

Es könnte das Mindesthaltbarkeitsdatum zumindest irgendwann einmal ersetzen: Das Verfallsdatum, denn sowürde ein Erreichen desselben tatsächlich bereits den Verderb des Lebensmittels bedeuten. Oft ist das aber auch noch zu pauschal, da die Frage der geeigneten Lagerung, beispielsweise ob gekühlt oder nicht, immer mit im Raum steht. Das „Verbrauchsdatum“ gibt es laut EU-Richtlinie schon lange für leicht verderbliche Produkte wie Fleisch oder Geflügel. Auch Vegetarier und Veganer brauchen die Angabe auf der Packung, wenn sie Fertigsalate oder ähnliche Speisen konsumieren wollen.

Aussehen, Geruch, Geschmack und Konsistenz

Ein abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum muss also längst noch nicht zwingend bedeuten, dass das Lebensmittel tatsächlich auf den Punkt verdorben ist. Meist lassen sich die Hersteller -wie gesagt, bei sachgemäßer Lagerung- etwas "Spielraum" offen beim MHD. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen bemängelt aber, dass das MHD oft so schlecht auf den Produktumverpackungen zu finden sei, dass Verbraucher teilweise in die Irre geführt oder zu einer falschen Einschätzung geführt würden.

Nur wenn die Optik, die Konsistenz, der Geruch oder der Geschmack sich verändert haben, ist besondere Vorsicht geboten: Das Lebensmittel könnte verdorben sein,so das Ministerium, und sollte dann doch besser in die Biotonne oder den Hausmüll. Sind aber lediglich wenige Stunden oder Tage seit dem überschrittenen MHD vergangen, kann eine solche Prüfung mit den eigenen Sinnen (Sehen, Fühlen, Riechen, Schmecken) fast immer zuverlässig verraten, ob das Nahrungsmittel nicht doch noch gegessen oder getrunken werden kann.

Und auch bei Kosmetik gibt es einen solchen Richtwert: Laut europäischer Kosmetikrichtlinie muss Kosmetikprodukten ein MHD aufgedruck werden, die nicht länger als 30 Monate haltbar sind. Auch hier gilt Vorsicht, gerade bei Produkten für die Augen oder bei kosmetischen Cremes, die tief in die Hautschichten vordringen und mit verdorbenen Zutaten starke Reizungen und Irritationen hervorrufen können.

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